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Pressemitteilung, 24. Juni 2004

US-Parlament verbietet Cross-Boarder-Leasing

Neue Rechtslage auf mögliche Auswirkungen auf Essen überprüfen

Nach dem US-Senat hat vor wenigen Tagen auch das US-Repräsentantenhaus für ein Verbot von Cross-Border-Leasing-Verträgen gestimmt. Damit haben beide Häuser des Parlamentes die Notbremse gezogen, nachdem auch die US-Notenbank davor gewarnt hatte, dass es sich bei Cross-Boarder-Leasing-Geschäften um Scheingeschäfte handelt. Cross-Boarder-Leasing-Geschäfte sind in Zukunft nicht mehr möglich.

"Wir begrüßen diese Entscheidung, weil sie windigen Steuerspekulationsgeschäften den Boden entzieht," so PDS-Ratsfrau Gabriele Giesecke. "Wir haben früh davor gewarnt und uns von Anfang an gegen solche Geschäfte durch die Kommunen gewandt. Es bleibt zu hoffen, dass aus den von Essen abgeschlossenen Geschäften mit der den EVAG-Straßenbahnen, der Messe und dem Straßenbahn-Schienennetz kein Bumerang wird und in irgendeiner Form Forderungen auf die Stadt zukommen. Die Verwaltung hält die Essener Verträge zwar für sicher, doch sollte das Risiko angesichts der neuen Rechtslage noch einmal genau gescheckt werden."

Zwar gehen in den meisten Cross-Boarder-Leasing-Verträgen die Risiken einer Steuergesetzänderung in den USA zu Lasten der Investoren. Es ist jedoch zu befürchten, dass diese alles daransetzen, den Städten Vertragsbrüche nachzuweisen, sofern sie die erwarteten Steuervorteile nicht realisieren können. Die Folge wären womöglich immense Schadensersatzforderungen.

"Die Kommunen müssen sich ihre Verträge genau ansehen", riet Arnd Bühner von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young deshalb im AP-Gespräch. Es sei durchaus ein Szenario vorstellbar, wonach ein US-Vertragspartner einen "Exit plus Schadenersatz" sucht. Die Stadt Berlin steht derzeit vor dem Problem, dass sie verleaste Straßenbahn-Wagen nicht verkaufen und selbst beschädigte nicht verschrotten darf, da der Cross-Boarder-Leasing-Vertrag vorsieht, dass die Wagen über die gesamte Laufzeit betriebsfähig erhalten werden.

Der Düsseldorfer Landesrechnungshof gab zu bedenken, dass die zahlreichen Einzelverträge der Cross-Boarder-Leasing-Geschäfte grundsätzlich nicht in Deutsch abgefasst seien und das Vertragswerk ausländischem Recht unterliege. Auch von daher bestehe für die deutsche Seite ?viel mehr als für den ausländischen Vertragspartner die Gefahr, Fallstricke des Geschäfts zu übersehen?. Als weitere Risiken nannten die Rechnungsprüfer unter anderem eine vorzeitige Beendigung der Transaktion oder eine Insolvenz der Vertragspartner.


 

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