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Pressemitteilung, 16. März 2004

Sozialhilfeberechtigte nicht zusätzlich belasten!

Praxisgebühren und Zuzahlung setzen Existenzminimum herunter

Die Auswirkungen der Gesundheitsreform auf Sozialhilfeberechtigte sind auf Antrag der PDS-Gruppe Thema in der nächsten Ratssitzung. Danach soll der Rat von Bund und Land fordern, Praxisgebühren und Zuzahlung für Sozialhilfeberechtigte zurückzunehmen bzw. im Regelsatz zu berücksichtigen. Anderenfalls soll die Stadt Essen die zusätzlichen Kosten bis zur Belastungs-höchstgrenze als ergänzende Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt übernehmen.

Der Hintergrund: Seit dem 1.1.2004 sind Sozialhilfeberechtigte Mitglieder der Krankenkassen. Kehrseite dieser eigentlich überfälligen Entscheidung ist die Belastung der Bezieher von laufen-der Hilfe zum Lebensunterhalt mit Praxisgebühren und Zuzahlungen, ohne dass diese Kosten im Regelsatz berücksichtigt werden. Die Regelsätze wurden zuletzt zum 1. Juli 2003 angepasst, lange vor der Gesundheitsreform. Das Sozialamt erstattet die Ausgaben erst, wenn die Betroffe-nen die Belastungsgrenze von 2 % des jährlichen Sozialhilfesatzes überschreiten, derzeit 71,04 Euro. Bis dahin müssen sie zahlen, auch wenn hohe Zuzahlungen in einem kurzen Zeitraum an-fallen.

PDS-Ratsfrau Gabriele Giesecke: "Dadurch werden Sozialhilfeberechtigte vor die Alternative ge-stellt, sich die zusätzlichen Gesundheitskosten vom Munde abzusparen und mit einem Einkom-men unterhalb des Existenzminimums auszukommen oder auf die notwendige Behandlung zu verzichten. Selbst Obdachlose müssen beim Arztmobil das ,Eintrittsgeld' von 10 Euro zahlen, der Rückgang der Nutzung lag in den ersten Monaten des Jahres bei 35 % bis 40 %."

Andere Menschen mit Niedrigeinkommen, auch pflegebedürftige Rentner, sind von den Zuzah-lungen teilweise noch stärker betroffen. Bei ihnen wird zur Errechnung der Belastungsgrenze das gesamte Einkommen zugrundegelegt, nicht "nur" der Sozialhilferegelsatz (ohne Miete und einma-lige Leistungen). Die Nichterhöhung des Regelsatzes für Sozialhilfeberechtigte ist jedoch auch rechtlich problematisch, weil dadurch das Bedarfsdeckungsprinzips bei der Sozialhilfe weiter ausgehöhlt wird. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat deswegen in einem Urteil die Stadt vergattert, Praxisgebühren und Zuzahlung für einen Sozialhilfeberechtigten, dem die Kostener-stattung auf Antrag verweitgert wurde, zu übernehmen (Az.: 4 B 64/04).

Der Antrag der PDS-Ratsgruppe zielt im Weiteren darauf, die Aktivitäten des Deutschen Städte-tages gegen die Überwälzung der Unterkunftskosten für Arbeitslosengeld II-Bezieher ab 1.1.2005 durch den Bund auf die Städte ausdrücklich zu unterstützen. Essen rechnet allein dafür mit zu-sätzlichen Kosten von rd. 14 Mio. Euro. Der Bund hat damit sein Versprechen, die Kommunen von den Kosten der Langzeitarbeitslosigkeit zu entlasten ins Gegenteil verkehrt.


 

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