Ratsgruppe Essen


 

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STADTROTINFO
NR. 8, MAI 2001
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Justitia ergreift Partei für Ratsgruppen

Verwaltungsgerichtsentscheidung zur Finanzierung von Ratsgruppen

Ein deutliches Votum für die Regelungskompetenz des Rates, seine und die Angelegenheiten der Ratsmitglieder eigenverantwortlich zu regeln, hat am 23.2.2001 die 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf abgegeben (1 K 8004/99). Anlass des Richterspruches, der jetzt schriftlich vorliegt, war eine kommunalaufsichtliche Verfügung der Bezirksregierung Düsseldorf gegen einen Ratsbeschluss der Stadt Oberhausen, die den neu im Rat vertretenen Gruppen von FDP und PDS für ihre Ratstätigkeit Zuwendungen für ihre Arbeit zukommen lässt. Beiden Gruppen hat der Rat zur Deckung des ihres Aufwandes einen Betrag in Höhe von 50 % der Summen zugewendet, die eine Fraktion mit Mindeststärke als Sockelbetrag erhält sowie Steigerungsbeträge je Ratsmitglied. Die Regelung entspricht in etwa der Essener Regelung.

In seiner überaus schlüssigen Begründung führt das Verwaltungsgericht aus, dass die "rechtsgeschichtliche Entwicklung des Fraktionszuschusses", so wie er im § 56 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land NRW gesetzlich normiert ist, und der Wegfall der 5 %-Sperrklausel den Gemeinden die Kompetenz zur Regelung von Zuwendungen an Gruppen "nicht im Sinne eines generellen Verbots" entziehe. So hatte der Regierungspräsident argumentiert, der die Beschlüsse des Stadtrates in Oberhausen ebenso beanstandet hatte, wie in Essen.

Das Gericht hebt auf den demokratischen Grundsatz der Gleichbehandlung ab, sowohl in der Frage der Zuwendungen als auch in der Frage der Mitwirkung im Rat: "Der durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Status der Mitglieder des Gemeinderates als der Vertretung des Volkes auf Gemeindeebene wird dadurch bestimmt, dass die Vertretung des Volkes vom Gemeinderat als Ganzem, das heißt in der Gesamtheit seiner Mitglieder als Volksvertreter bewirkt wird. Dies setzt grundsätzlich die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller voraus. Eine Ungleichbehandlung kann angesichts dessen nur bestehen, wenn dafür sachliche Gründe vorhanden sind und die Ungleichbehandlung die für das Mandat wesentliche gleichberechtigte Mitwirkung im Gemeinderat und gegebenenfalls seinen Ausschüssen nicht beeinträchtigt."

Dem Einwand, Gruppen von zwei Ratsmitgliedern seien ohnehin nicht arbeitsfähig und könnten entsprechend keine Zahlungen rechtfertigen, begegnet die Kammer mit dem Hinweis, dass gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 GO NRW bei Räten mit bis zu 57 Ratssitzen bereits zwei Ratsmitglieder zur Fraktionsbildung genügen.

Ein Gerichtsspruch für Essen steht noch aus. Hier ist allerdings das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zuständig.

(breu, red.)

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Letzte Änderung: 07.04.2002 - os
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